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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;Rechtssatz
Der auf das Betreten bei einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FrPolG 2005 auf frischer Tat abstellende Tatbestand des § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 ist auf Asylwerber - diese Eigenschaft kommt einem Fremden während der offenen Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes weiter zu (siehe § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) - nicht anwendbar (vgl. ErlRV 952 BlgNR 22. GP 91 f). Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die bekämpfte Maßnahme (Festnahme und Anhaltung) zwar nicht auf § 39 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 gestützt werden kann, da der Fremde als Asylwerber anzusehen ist und kommt ungeachtet dessen zum Ergebnis, dass die bekämpften Maßnahmen gerechtfertigt gewesen seien, weil sie in § 39 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 ihre gesetzliche Deckung fänden, so hätte der UVS die bekämpften Maßnahmen für rechtswidrig erklären müssen, da die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme und Anhaltung nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme wird, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre (vgl. E 19. Mai 2011, 2009/21/0214, 0224).Der auf das Betreten bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, FrPolG 2005 auf frischer Tat abstellende Tatbestand des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 ist auf Asylwerber - diese Eigenschaft kommt einem Fremden während der offenen Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes weiter zu (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005) - nicht anwendbar vergleiche ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 91 f). Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die bekämpfte Maßnahme (Festnahme und Anhaltung) zwar nicht auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 gestützt werden kann, da der Fremde als Asylwerber anzusehen ist und kommt ungeachtet dessen zum Ergebnis, dass die bekämpften Maßnahmen gerechtfertigt gewesen seien, weil sie in Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 ihre gesetzliche Deckung fänden, so hätte der UVS die bekämpften Maßnahmen für rechtswidrig erklären müssen, da die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme und Anhaltung nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme wird, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre vergleiche E 19. Mai 2011, 2009/21/0214, 0224).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210248.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012