RS Vwgh 2011/10/20 2008/11/0159

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" (Hinweis E vom 26. April 2010, 2009/10/0240 mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.299/1990) bzw. dass das mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (Hinweis E vom 26. Juli 2005, Zlen. 2004/11/0070, 0071 zum Handeln von Rettungssanitätern im Auftrag von Behördenorganen, und das dort zitierte E des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.051/1984, sowie Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, 2. Auflage (2005), Rz 154). Dass im vorliegenden Fall ein solches Handeln vorgelegen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, erfolgte doch nach den Angaben in der Maßnahmenbeschwerde die Einlieferung bzw. Überstellung in das LKH R durch Bedienstete der Rettung über Veranlassung einer zuweisenden Abteilung des LKH F.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110159.X02

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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