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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" (Hinweis E vom 26. April 2010, 2009/10/0240 mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.299/1990) bzw. dass das mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (Hinweis E vom 26. Juli 2005, Zlen. 2004/11/0070, 0071 zum Handeln von Rettungssanitätern im Auftrag von Behördenorganen, und das dort zitierte E des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.051/1984, sowie Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, 2. Auflage (2005), Rz 154). Dass im vorliegenden Fall ein solches Handeln vorgelegen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, erfolgte doch nach den Angaben in der Maßnahmenbeschwerde die Einlieferung bzw. Überstellung in das LKH R durch Bedienstete der Rettung über Veranlassung einer zuweisenden Abteilung des LKH F.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110159.X02Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011