Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 4 WaffG 1996 gelten die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots ex lege als verfallen. Es bedarf im Fall des Waffenverbots keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheids, sondern die Rechtswirkungen des Verfalls an sichergestellten Gegenständen treten bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheids ein. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die in § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG 1996 normierte Frist (von einem Jahr) zu laufen. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch auf Entschädigung bei sonstigem Verlust geltend gemacht werden (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033, mwN), und zwar - als fristgebundenes Anbringen - gemäß § 13 Abs 1 AVG in schriftlicher Form.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 gelten die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots ex lege als verfallen. Es bedarf im Fall des Waffenverbots keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheids, sondern die Rechtswirkungen des Verfalls an sichergestellten Gegenständen treten bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheids ein. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die in Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG 1996 normierte Frist (von einem Jahr) zu laufen. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch auf Entschädigung bei sonstigem Verlust geltend gemacht werden (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033, mwN), und zwar - als fristgebundenes Anbringen - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG in schriftlicher Form.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030174.X02Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017