RS Vwgh 2011/10/21 2010/03/0165

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.Bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030165.X04

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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