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41/01 SicherheitsrechtNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
§ 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 WaffG 1996 verlangt. Auch aus § 43 BDG 1979 lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr iSd § 22 Abs 2 WaffG 1996 aussetzt. § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung.Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt. Auch aus Paragraph 43, BDG 1979 lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 aussetzt. Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030058.X10Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018