RS Vwgh 2011/10/21 2010/03/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 WaffG 1996 verlangt. Auch aus § 43 BDG 1979 lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr iSd § 22 Abs 2 WaffG 1996 aussetzt. § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung.Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies - sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt. Auch aus Paragraph 43, BDG 1979 lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 aussetzt. Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030058.X10

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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