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41/01 SicherheitsrechtNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Weder dem § 43 BDG 1979 noch dem § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Weder dem Paragraph 43, BDG 1979 noch dem Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 lässt sich entnehmen, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht, die für dieses Organ gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030058.X09Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018