RS Vwgh 2011/10/21 2010/03/0058

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Nach § 8 Abs 7 erster Satz WaffG 1996 hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt - im Lichte des für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. Damit schließt die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) auch ein, zu erkunden, ob derartige Tatsachen vorliegen. Die Behörde hat daher nicht nur schon bekannten verlässlichkeitsrelevanten Tatsachen, sondern auch der Frage nachzugehen, ob solche - noch nicht bekannte - Tatsachen bestehen könnten.Nach Paragraph 8, Absatz 7, erster Satz WaffG 1996 hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, leg cit genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt - im Lichte des für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. Damit schließt die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) auch ein, zu erkunden, ob derartige Tatsachen vorliegen. Die Behörde hat daher nicht nur schon bekannten verlässlichkeitsrelevanten Tatsachen, sondern auch der Frage nachzugehen, ob solche - noch nicht bekannte - Tatsachen bestehen könnten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030058.X02

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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