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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot (rechtskräftig) aufgehoben. Der Beschwerdeführer sieht sich ungeachtet dieses Sachverhalts durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als beschwert an, weil aufgrund des seinerzeitigen (rechtskräftigen) Waffenverbots seine sichergestellten Waffen als verfallen gelten würden (§ 12 Abs 4 WaffG 1996). Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids gelingen hätte können, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über das Waffenverbot wiederaufzunehmen und damit der gesetzlichen Rechtsfolge des Verfalls nach § 12 Abs 4 WaffG 1996 entgegenzuwirken, war das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Beschwerde nicht zu verneinen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kam deshalb nicht in Betracht.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot (rechtskräftig) aufgehoben. Der Beschwerdeführer sieht sich ungeachtet dieses Sachverhalts durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als beschwert an, weil aufgrund des seinerzeitigen (rechtskräftigen) Waffenverbots seine sichergestellten Waffen als verfallen gelten würden (Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996). Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids gelingen hätte können, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über das Waffenverbot wiederaufzunehmen und damit der gesetzlichen Rechtsfolge des Verfalls nach Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 entgegenzuwirken, war das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Beschwerde nicht zu verneinen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kam deshalb nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030040.X01Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011