RS Vwgh 2011/10/21 2010/03/0040

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot (rechtskräftig) aufgehoben. Der Beschwerdeführer sieht sich ungeachtet dieses Sachverhalts durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als beschwert an, weil aufgrund des seinerzeitigen (rechtskräftigen) Waffenverbots seine sichergestellten Waffen als verfallen gelten würden (§ 12 Abs 4 WaffG 1996). Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids gelingen hätte können, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über das Waffenverbot wiederaufzunehmen und damit der gesetzlichen Rechtsfolge des Verfalls nach § 12 Abs 4 WaffG 1996 entgegenzuwirken, war das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Beschwerde nicht zu verneinen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kam deshalb nicht in Betracht.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot (rechtskräftig) aufgehoben. Der Beschwerdeführer sieht sich ungeachtet dieses Sachverhalts durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als beschwert an, weil aufgrund des seinerzeitigen (rechtskräftigen) Waffenverbots seine sichergestellten Waffen als verfallen gelten würden (Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996). Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids gelingen hätte können, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über das Waffenverbot wiederaufzunehmen und damit der gesetzlichen Rechtsfolge des Verfalls nach Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 entgegenzuwirken, war das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Beschwerde nicht zu verneinen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kam deshalb nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030040.X01

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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