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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E063 AEUV Art63;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/15/0072 E 25. Oktober 2011 2011/15/0071 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064, zum Ausdruck gebracht hat, bedeutet die auf die unmittelbare Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit gestützte Heranziehung der Befreiungsmethode, dass die Anordnung des nationalen Gesetzgebers zur Entrichtung von Körperschaftsteuer teilweise (der Höhe nach) verdrängt ist, also mit jener Tranche, mit der sie gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet bleibt:
Für die Teileinkünfte, die aus den Dividenden der einzelnen konkreten Drittland-Portfoliobeteiligung resultieren, ergibt sich aus §§ 7, 10 und 22 KStG 1988 nicht mehr die Anordnung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer von 34%. Die Anordnung wird zurückgedrängt auf jenen Betrag (bzw. %-Satz), der sich durch Verminderung der Körperschaftsteuer von 34% um den Betrag ergibt, der unionsrechtlich als "Anrechnung" gewährt werden muss. Diese Vorgangsweise führt überdies, wie der EuGH in Rn 89 des Urteils Haribo zum Ausdruck gebracht hat, zu einer Gleichbehandlung der Teileinkünfte aus Drittland-Portfoliobeteiligungen mit einer inländischen Beteiligung (siehe hiezu auch Marschner, UFSjournal 2011, 113). Lastet auf der Dividende aus der einzelnen Drittland-Beteiligung beispielsweise ausländische Körperschaftsteuer zu einem Satz von 12%, wäre die Anordnung der §§ 7, 10 und 22 KStG 1988 dahingehend zurückgedrängt, dass (rechnerisch bezogen auf die Teileinkünfte) noch eine inländische Körperschaftsteuer von 22% zu erheben wäre. Auch ausgeschüttete Gewinne inländischer Muttergesellschaften unterlagen einer Steuerbelastung von 34%. Durch diese Beurteilung der Verdrängungswirkung wird den Vorgaben des Unionsrechts zur Gänze entsprochen (vgl. EuGH Urteil Haribo Rn 140 bis 143; hiezu RdW 2011, 174f), bleibt die Anordnung des nationalen Gesetzgebers nicht in größerem Ausmaß als erforderlich unbeachtet und wird den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips Rechnung getragen.Für die Teileinkünfte, die aus den Dividenden der einzelnen konkreten Drittland-Portfoliobeteiligung resultieren, ergibt sich aus Paragraphen 7, 10 und 22 KStG 1988 nicht mehr die Anordnung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer von 34%. Die Anordnung wird zurückgedrängt auf jenen Betrag (bzw. %-Satz), der sich durch Verminderung der Körperschaftsteuer von 34% um den Betrag ergibt, der unionsrechtlich als "Anrechnung" gewährt werden muss. Diese Vorgangsweise führt überdies, wie der EuGH in Rn 89 des Urteils Haribo zum Ausdruck gebracht hat, zu einer Gleichbehandlung der Teileinkünfte aus Drittland-Portfoliobeteiligungen mit einer inländischen Beteiligung (siehe hiezu auch Marschner, UFSjournal 2011, 113). Lastet auf der Dividende aus der einzelnen Drittland-Beteiligung beispielsweise ausländische Körperschaftsteuer zu einem Satz von 12%, wäre die Anordnung der Paragraphen 7, 10 und 22 KStG 1988 dahingehend zurückgedrängt, dass (rechnerisch bezogen auf die Teileinkünfte) noch eine inländische Körperschaftsteuer von 22% zu erheben wäre. Auch ausgeschüttete Gewinne inländischer Muttergesellschaften unterlagen einer Steuerbelastung von 34%. Durch diese Beurteilung der Verdrängungswirkung wird den Vorgaben des Unionsrechts zur Gänze entsprochen vergleiche EuGH Urteil Haribo Rn 140 bis 143; hiezu RdW 2011, 174f), bleibt die Anordnung des nationalen Gesetzgebers nicht in größerem Ausmaß als erforderlich unbeachtet und wird den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips Rechnung getragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0436 Haribo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150070.X09Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019