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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §235;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0262 E 25. Oktober 2011 2008/15/0326 E 24. November 2011 2008/15/0261 E 25. Oktober 2011Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung sind Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - außerhalb einer Subventionsvereinbarung - grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, wobei sich eine gesetzliche Ermächtigung nur dann als verfassungskonform erweist, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist. Insbesondere kann die Behörde nicht ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben verzichten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2008, 2006/17/0056, und vom 25. Juni 2008, 2008/15/0155).Nach der hg. Rechtsprechung sind Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - außerhalb einer Subventionsvereinbarung - grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, wobei sich eine gesetzliche Ermächtigung nur dann als verfassungskonform erweist, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist. Insbesondere kann die Behörde nicht ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben verzichten vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2008, 2006/17/0056, und vom 25. Juni 2008, 2008/15/0155).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150299.X04Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015