Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art18;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der S mbH in L, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftstreuhänder in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Februar 2008, IKD(Gem)-524634/2-2008-Sto/Pü (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz), betreffend u. a. Kommunalsteuer 2002 und 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz setzte mit Bescheid vom 23. Jänner 2007 gegenüber der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2005 fest und verwies in der Bescheidbegründung hinsichtlich der Abgabenberechnung auf den "GPLA - Prüfbericht".
Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein. Die Berufung richtete sich gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer für 2002 und 2003. Die Beschwerdeführerin begehrte, dass für das Jahr 2002 der Betrag von EUR 140.811,-- und für das Jahr 2003 der Betrag von EUR 130.950,-- aus der Kommunalsteuerbemessensgrundlage ausgeschieden würden. Diese Beträge beträfen von ihr an Heinz S. geleistete Entgelte, die deswegen nicht der Kommunalsteuer zu unterziehen seien, weil sie für ehemalige Tätigkeiten als Gesellschafter geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein. Die Berufung richtete sich gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer für 2002 und 2003. Die Beschwerdeführerin begehrte, dass für das Jahr 2002 der Betrag von EUR 140.811,-- und für das Jahr 2003 der Betrag von EUR 130.950,-- aus der Kommunalsteuerbemessensgrundlage ausgeschieden würden. Diese Beträge beträfen von ihr an Heinz Sitzung geleistete Entgelte, die deswegen nicht der Kommunalsteuer zu unterziehen seien, weil sie für ehemalige Tätigkeiten als Gesellschafter geleistet worden seien.
Die Abgabenbehörde ersuchte in der Folge die Beschwerdeführerin, jene vertraglichen Unterlagen vorzulegen, auf Grund derer die in Rede stehenden Entgelte (der Jahre 2002 und 2003) an Heinz S. geleistet worden sind. Die Abgabenbehörde ersuchte in der Folge die Beschwerdeführerin, jene vertraglichen Unterlagen vorzulegen, auf Grund derer die in Rede stehenden Entgelte (der Jahre 2002 und 2003) an Heinz Sitzung geleistet worden sind.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wies die Berufung mit Bescheid vom 31. Juli 2007 als unbegründet ab.
Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 KommStG die Summe der Arbeitslöhne. Zu den Arbeitslöhnen zählten auch Gehälter im Sinn des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und lit. b sowie des § 22 Z. 2 EStG 1988. Gemäß § 5 Abs. 2 lit. d KommStG zählten zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer allerdings nicht Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit im Sinn des § 22 Z. 2 EStG. Im gegenständlichen Fall fehlten aber jegliche Hinweise dafür, dass die Zahlungen an Heinz S. Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit darstellten. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KommStG die Summe der Arbeitslöhne. Zu den Arbeitslöhnen zählten auch Gehälter im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und Litera b, sowie des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, KommStG zählten zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer allerdings nicht Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG. Im gegenständlichen Fall fehlten aber jegliche Hinweise dafür, dass die Zahlungen an Heinz Sitzung Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit darstellten.
Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, entsprechende Vereinbarungen und schriftliche Unterlagen, aus denen sich ein Anspruch des Heinz S. auf eine Entlohnung für eine "ehemalige Tätigkeit" ergebe, darzulegen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings konkrete Unterlagen nicht vorgelegt. Sie habe also für ihre Behauptungen, es lägen Zahlungen für ehemalige Tätigkeiten vor, keine Nachweise erbracht. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, entsprechende Vereinbarungen und schriftliche Unterlagen, aus denen sich ein Anspruch des Heinz Sitzung auf eine Entlohnung für eine "ehemalige Tätigkeit" ergebe, darzulegen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings konkrete Unterlagen nicht vorgelegt. Sie habe also für ihre Behauptungen, es lägen Zahlungen für ehemalige Tätigkeiten vor, keine Nachweise erbracht.
Die Berufungsbehörde gehe sohin davon aus, dass die Vergütungen an Heinz S. solche für Aktivleistungen als Geschäftsführer darstellten und somit zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu rechnen seien. Dem Firmenbuch sei eindeutig zu entnehmen, dass Heinz S. auch in den Jahren 2002 und 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei und dass er an dieser eine Beteiligung von drei Prozent (mittelbar) gehalten habe. Auf Grund der auch in den Jahren 2002 und 2003 aufrechten Geschäftsführertätigkeit und der Beteiligung von unter 25 Prozent sei im Zusammenhang mit den gewährten Vergütungen von einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG auszugehen. Die an Heinz S. gewährten Vergütungen seien als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinn des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG anzusehen. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, die an Heinz S. bezahlten Entgelte der Regelung des § 5 Abs. 2 lit. d KommStG zu subsumieren. Die Berufungsbehörde gehe sohin davon aus, dass die Vergütungen an Heinz Sitzung solche für Aktivleistungen als Geschäftsführer darstellten und somit zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu rechnen seien. Dem Firmenbuch sei eindeutig zu entnehmen, dass Heinz Sitzung auch in den Jahren 2002 und 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei und dass er an dieser eine Beteiligung von drei Prozent (mittelbar) gehalten habe. Auf Grund der auch in den Jahren 2002 und 2003 aufrechten Geschäftsführertätigkeit und der Beteiligung von unter 25 Prozent sei im Zusammenhang mit den gewährten Vergütungen von einem Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, EStG auszugehen. Die an Heinz Sitzung gewährten Vergütungen seien als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG anzusehen. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, die an Heinz Sitzung , bezahlten Entgelte der Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, KommStG zu subsumieren.
Auch das Finanzamt habe anlässlich der Anfang 2007 beendeten "GPLA - Prüfung" die an Heinz S. in den Jahren 2002 und 2003 gewährten Vergütungen als Bezüge im Sinn des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG angesehen und sie daher als dem Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG) unterliegend qualifiziert. Die in der Folge vom Finanzamt erlassenen Abgabenbescheide seien rechtskräftig geworden. Auch das Finanzamt habe anlässlich der Anfang 2007 beendeten "GPLA - Prüfung" die an Heinz Sitzung in den Jahren 2002 und 2003 gewährten Vergütungen als Bezüge im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG angesehen und sie daher als dem Dienstgeberbeitrag (Paragraph 41, FLAG) unterliegend qualifiziert. Die in der Folge vom Finanzamt erlassenen Abgabenbescheide seien rechtskräftig geworden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Vorstellung ein. Darin brachte sie ua vor, es habe für den Zeitraum 1997 bis 2001 eine "Kommunalsteuer-Nachschau" gegeben, über welche am 7. März 2006 eine Niederschrift erstellt worden sei. Es habe weiters eine "GPLA-Prüfung" für den Zeitraum 2000 bis 2005 gegeben. Da die letztgenannte Prüfung auch den Zeitraum 2000 bis 2001 umfasse, liege eine unzulässige Doppelprüfung vor. Im Übrigen sei hinsichtlich des Prüfungszeitraumes 2000 bis 2001 das seinerzeit handelnde Prüfungsorgan des Magistrates nach einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass die an Heinz S. bezahlten Entgelte die Entlohnung für eine ehemalige Tätigkeit seien und daher nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählten. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Vorstellung ein. Darin brachte sie ua vor, es habe für den Zeitraum 1997 bis 2001 eine "Kommunalsteuer-Nachschau" gegeben, über welche am 7. März 2006 eine Niederschrift erstellt worden sei. Es habe weiters eine "GPLA-Prüfung" für den Zeitraum 2000 bis 2005 gegeben. Da die letztgenannte Prüfung auch den Zeitraum 2000 bis 2001 umfasse, liege eine unzulässige Doppelprüfung vor. Im Übrigen sei hinsichtlich des Prüfungszeitraumes 2000 bis 2001 das seinerzeit handelnde Prüfungsorgan des Magistrates nach einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass die an Heinz Sitzung bezahlten Entgelte die Entlohnung für eine ehemalige Tätigkeit seien und daher nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.
Unstrittig sei, dass Heinz S. im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und an dieser zu drei Prozent (mittelbar) beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates die Ansicht vertreten, die an Heinz S. bezahlten Entgelte von EUR 140.811,-- und EUR 130.950,-- für die Jahre 2002 und 2003 zählten deshalb nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, weil Heinz S. bereits am 5. Juni 1982 das sechzigste Lebensjahr überschritten habe. Der Magistrat habe in der Folge die Beschwerdeführerin um Übermittlung jener vertraglichen Unterlagen ersucht, auf Grund derer die in Rede stehenden Entgelte in den Jahren 2002 und 2003 an Heinz S. gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei diesem Ersuchen nicht nachgekommen, sondern habe in einer Stellungnahme vom 29. Mai 2007 lediglich darauf verwiesen, dass das an Heinz S. gezahlte Entgelt im Rahmen der jährlichen "Gesellschafter-, Geschäftsführer- und Familienbesprechung" - abgeleitet aus den erzielten Ergebnissen der Beschwerdeführerin - festgesetzt worden sei. Unstrittig sei, dass Heinz Sitzung im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und an dieser zu drei Prozent (mittelbar) beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates die Ansicht vertreten, die an Heinz Sitzung bezahlten Entgelte von EUR 140.811,-- und EUR 130.950,-- für die Jahre 2002 und 2003 zählten deshalb nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, weil Heinz Sitzung bereits am 5. Juni 1982 das sechzigste Lebensjahr überschritten habe. Der Magistrat habe in der Folge die Beschwerdeführerin um Übermittlung jener vertraglichen Unterlagen ersucht, auf Grund derer die in Rede stehenden Entgelte in den Jahren 2002 und 2003 an Heinz Sitzung gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei diesem Ersuchen nicht nachgekommen, sondern habe in einer Stellungnahme vom 29. Mai 2007 lediglich darauf verwiesen, dass das an Heinz Sitzung gezahlte Entgelt im Rahmen der jährlichen "Gesellschafter-, Geschäftsführer- und Familienbesprechung" - abgeleitet aus den erzielten Ergebnissen der Beschwerdeführerin - festgesetzt worden sei.
Wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz die von der Beschwerdeführerin an Heinz S. ausbezahlten Entgelte der Jahre 2002 und 2003 als Vergütungen für Aktivleistungen in Form von Geschäftsführertätigkeiten qualifiziert und in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer miteinbezogen habe, könne dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden. Auch das Finanzamt habe in den die Jahre 2002 und 2003 betreffenden Abgabenbescheiden die Bezüge des Heinz S. als Einkünfte im Sinn des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG beurteilt und in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen. Die Bescheide des Finanzamtes seien in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz die von der Beschwerdeführerin an Heinz Sitzung ausbezahlten Entgelte der Jahre 2002 und 2003 als Vergütungen für Aktivleistungen in Form von Geschäftsführertätigkeiten qualifiziert und in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer miteinbezogen habe, könne dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden. Auch das Finanzamt habe in den die Jahre 2002 und 2003 betreffenden Abgabenbescheiden die Bezüge des Heinz Sitzung als Einkünfte im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG beurteilt und in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen. Die Bescheide des Finanzamtes seien in Rechtskraft erwachsen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Prüfungsorgan des Magistrates - dieses sei der Beschwerdeführerin offensichtlich namentlich nicht bekannt - habe hinsichtlich des Zeitraumes 2000 bis 2001 nach einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin anerkannt, die Heinz S. zukommenden Entgelte seien solche für ehemalige Tätigkeiten, betreffe einen anderen Zeitraum. Diese Behauptung betreffe also nicht den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2002 und 2003. Zudem sei dieses Vorbringen von der Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauert worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Prüfungsorgan des Magistrates - dieses sei der Beschwerdeführerin offensichtlich namentlich nicht bekannt - habe hinsichtlich des Zeitraumes 2000 bis 2001 nach einer Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin anerkannt, die Heinz Sitzung zukommenden Entgelte seien solche für ehemalige Tätigkeiten, betreffe einen anderen Zeitraum. Diese Behauptung betreffe also nicht den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2002 und 2003. Zudem sei dieses Vorbringen von der Beschwerdeführerin in keiner Weise untermauert worden.
Für die Beschwerdeführerin sei auch nichts zu gewinnen aus ihrem Vorbringen, der Spruch des Abgabenbescheides führe Amtshandlungen an, die nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt worden seien; dieses Vorbringen beziehe sich nämlich lediglich auf den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 23. Jänner 2007, welcher durch die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ersetzt worden sei, die einen solchen Mangel nicht aufweise.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für den Zeitraum 2000 und 2001 zu einer nicht zulässigen Doppelprüfung durch das Finanzamt und die Abgabenbehörden der Landeshauptstadt Linz gekommen, sei deshalb nicht zielführend, weil er den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2002 und 2003) nicht betreffe.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Ausscheiden von gemäß § 5 Abs. 2 lit. d KommStG bezahlten Entgelten im Sinne des § 22 Z. 2 EStG (im Betrage von EUR 140.811,-- für 2002 und von EUR 130.950,-- für 2003) aus der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für 2002 und 2003 verletzt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Ausscheiden von gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, KommStG bezahlten Entgelten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG (im Betrage von EUR 140.811,-- für 2002 und von EUR 130.950,-- für 2003) aus der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für 2002 und 2003 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß Paragraph eins, KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
§ 2 KommStG lautet auszugsweise: Paragraph 2, KommStG lautet auszugsweise:
"Dienstnehmer sind:
a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie am Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988." a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie am Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988."
Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG ist die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KommStG ist die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
§ 5 Abs. 2 KommStG lautet auszugsweise: Paragraph 5, Absatz 2, KommStG lautet auszugsweise:
"Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150155.X00Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009