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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs5;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles -Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Artikel 140, Absatz 5, B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles -
weiterhin anzuwenden ist. Wann ein "verwirklichter Tatbestand" im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG gegeben ist, hängt im Allgemeinen vom materiellen Recht, um dessen Anwendung es geht, ab (vgl. etwa Mayer, B-VG4, Anm. V.1. zu Art. 140 B-VG mwN). Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. In Anwendung auf den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass der nach Art. 140 Abs. 7 B-VG maßgebende "Tatbestand" mit dem Tod des Erblassers am 4. Dezember 1999 verwirklicht worden war, sohin vor Ablauf der für die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. März 2007 gesetzten Frist, weshalb dieses Gesetz auf den vorliegenden Beschwerdefall, der kein Anlassfall ist, Anwendung findet. Der Zeitpunkt der bescheidförmigen Festsetzung der Erbschaftssteuer ist hiebei nicht von Belang. weiterhin anzuwenden ist. Wann ein "verwirklichter Tatbestand" im Sinn des Artikel 140, Absatz 7, B-VG gegeben ist, hängt im Allgemeinen vom materiellen Recht, um dessen Anwendung es geht, ab vergleiche etwa Mayer, B-VG4, Anmerkung römisch fünf.1. zu Artikel 140, B-VG mwN). Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. In Anwendung auf den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass der nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG maßgebende "Tatbestand" mit dem Tod des Erblassers am 4. Dezember 1999 verwirklicht worden war, sohin vor Ablauf der für die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. März 2007 gesetzten Frist, weshalb dieses Gesetz auf den vorliegenden Beschwerdefall, der kein Anlassfall ist, Anwendung findet. Der Zeitpunkt der bescheidförmigen Festsetzung der Erbschaftssteuer ist hiebei nicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160209.X01Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017