RS Vwgh 2011/11/9 2011/06/0125

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die von Kindergärten der in § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG 1974 genannten Art typischerweise ausgehenden Immissionen sind (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen. Richtig ist aber, dass ein Nachbar gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 einen Anspruch darauf hat, dass ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Der Maßstab für die Lärmbeurteilung nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das auf dem Baugrundstück anzunehmende Widmungsmaß (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155). Dieser Maßstab wird auch eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2004/06/0202), wie es für einen Kindergarten im Gegenstandsfall anzunehmen ist. In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen.Die von Kindergärten der in Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG 1974 genannten Art typischerweise ausgehenden Immissionen sind (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen. Richtig ist aber, dass ein Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 einen Anspruch darauf hat, dass ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Der Maßstab für die Lärmbeurteilung nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das auf dem Baugrundstück anzunehmende Widmungsmaß (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155). Dieser Maßstab wird auch eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2004/06/0202), wie es für einen Kindergarten im Gegenstandsfall anzunehmen ist. In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060125.X03

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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