RS Vwgh 2011/11/9 2010/06/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Im einem, an die Stadt Graz gerichteten Schreiben hat der Bauwerber (mitbeteiligte Partei) auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, und weiters die Ansicht vertreten, dass, wenn im vorliegenden Fall entgegen dieser Judikatur entschieden werden sollte, eindeutig Amtsmissbrauch im Sinne des § 302 StGB vorläge, den jedes Mitglied der Berufungskommission strafrechtlich zu verantworten hätte. In dem zweiten Schreiben, das an den Bürgermeister der Stadt Graz gerichtet war, führte der Bauwerber insbesondere aus, dass er im Falle einer rechtswidrigen und schuldhaften Verzögerung des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens durch die belangte Behörde entsprechende Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Stadt Graz geltend machen würde. In beiden Schreiben hat sich der Bauwerber darauf berufen, dass ein rechtmäßiges und entsprechend zügiges Entscheiden der Berufungsbehörde geboten sei und er hat im Zusammenhang damit auf seiner Ansicht nach eintretende Rechtsfolgen, sofern dem nicht entsprochen werde, hingewiesen. Allein aus derartigen Schreiben einer Partei kann ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG nicht abgeleitet werden.Im einem, an die Stadt Graz gerichteten Schreiben hat der Bauwerber (mitbeteiligte Partei) auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, und weiters die Ansicht vertreten, dass, wenn im vorliegenden Fall entgegen dieser Judikatur entschieden werden sollte, eindeutig Amtsmissbrauch im Sinne des Paragraph 302, StGB vorläge, den jedes Mitglied der Berufungskommission strafrechtlich zu verantworten hätte. In dem zweiten Schreiben, das an den Bürgermeister der Stadt Graz gerichtet war, führte der Bauwerber insbesondere aus, dass er im Falle einer rechtswidrigen und schuldhaften Verzögerung des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens durch die belangte Behörde entsprechende Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Stadt Graz geltend machen würde. In beiden Schreiben hat sich der Bauwerber darauf berufen, dass ein rechtmäßiges und entsprechend zügiges Entscheiden der Berufungsbehörde geboten sei und er hat im Zusammenhang damit auf seiner Ansicht nach eintretende Rechtsfolgen, sofern dem nicht entsprochen werde, hingewiesen. Allein aus derartigen Schreiben einer Partei kann ein Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060214.X07

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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