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L82000 BauordnungNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Präklusionsregelung in § 42 Abs. 1 AVG stellt nicht auf die in § 41 Abs. 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab (im Unterschied zu § 42 Abs. leg. cit.). Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/04/0169, und E vom 15. September 2009, 2008/06/0005). Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist danach somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG.Die Präklusionsregelung in Paragraph 42, Absatz eins, AVG stellt nicht auf die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab (im Unterschied zu Paragraph 42, Abs. leg. cit.). Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/04/0169, und E vom 15. September 2009, 2008/06/0005). Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist danach somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060131.X01Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019