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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;Rechtssatz
Auch bei Dauerdelikten sind die §§ 1 und 44a VStG zu beachten, sodass bei einer Änderung der Rechtslage während der Tatzeit die jeweils für die Zeitabschnitte nach den genannten Bestimmungen des VStG maßgeblichen Normen heranzuziehen sind. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine gemäß § 18 Abs. 1 lit. b iVm § 55 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 bewilligungspflichtige Nutzungsänderung seines Beherbergungsbetriebes vorgenommen. Während des Tatzeitraumes änderte sich § 55 Vlbg BauG 2001 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2007. Zur Abgrenzungsproblematik von § 55 Abs 1 lit a und lit b Vlbg BauG 2001 in der Stammfassung LGBl. Nr. 52/2001 setzte der Verwaltungsgerichtshof sich in seinem E vom 23. Jänner 2007, 2005/06/0314 auseinander. Diese Abgrenzungsproblematik bezieht sich jedoch nicht mehr auf die Fassung LGBl. Nr. 44/2007, da nach lit. a zu bestrafen ist, wer ein Bauvorhaben nach § 18 Vlbg BauG 2001 ohne Bewilligung ausführt, und ebenso wesentliche Änderungen der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. Dies bedeutet, dass neben einer nachträglichen Nutzungsänderung eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgte, seit der Novelle LGBl. Nr. 44/2007 auch nach lit. a zu bestrafen ist. Für den Tatzeitraum vor der Novelle LGBl. Nr. 44/2007 wäre aber schon im Hinblick auf §44a VStG zu klären gewesen, ob der Beschuldigte nun nach § 55 Abs. 1 lit a oder b Vlbg BauG 2001 idF LGBl. Nr. 52/2001 zu bestrafen ist. Da die Behörde dies unterließ, war den Anforderungen des § 44a VStG nicht Genüge getan (Hinweis E vom 6. November 1995, 95/04/0005).Auch bei Dauerdelikten sind die Paragraphen eins und 44 a VStG zu beachten, sodass bei einer Änderung der Rechtslage während der Tatzeit die jeweils für die Zeitabschnitte nach den genannten Bestimmungen des VStG maßgeblichen Normen heranzuziehen sind. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 bewilligungspflichtige Nutzungsänderung seines Beherbergungsbetriebes vorgenommen. Während des Tatzeitraumes änderte sich Paragraph 55, Vlbg BauG 2001 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007,. Zur Abgrenzungsproblematik von Paragraph 55, Absatz eins, Litera a und Litera b, Vlbg BauG 2001 in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich in seinem E vom 23. Jänner 2007, 2005/06/0314 auseinander. Diese Abgrenzungsproblematik bezieht sich jedoch nicht mehr auf die Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007,, da nach Litera a, zu bestrafen ist, wer ein Bauvorhaben nach Paragraph 18, Vlbg BauG 2001 ohne Bewilligung ausführt, und ebenso wesentliche Änderungen der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. Dies bedeutet, dass neben einer nachträglichen Nutzungsänderung eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgte, seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, auch nach Litera a, zu bestrafen ist. Für den Tatzeitraum vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, wäre aber schon im Hinblick auf §44a VStG zu klären gewesen, ob der Beschuldigte nun nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, oder b Vlbg BauG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, zu bestrafen ist. Da die Behörde dies unterließ, war den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nicht Genüge getan (Hinweis E vom 6. November 1995, 95/04/0005).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060045.X02Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012