RS Vwgh 2011/11/9 2009/16/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2011
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §15 Abs2;
BAO §229;
  1. AbgEO § 15 heute
  2. AbgEO § 15 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 15 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 15 gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird eine nicht rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gem. § 229 BAO bestritten wird. Darüber ist nur in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO abzusprechen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 4 zu § 15, mwN).Wird eine nicht rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide behauptet, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gem. Paragraph 229, BAO bestritten wird. Darüber ist nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO abzusprechen vergleiche Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 4 zu Paragraph 15,, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160175.X03

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten