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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0090 E 22. Februar 2007 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (Hinweis E 27.4.2006, 2005/07/0137). (Hier: Das (Titel)Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags wurde auf Grund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Interessenlage über Antrag der von den Schlammablagerungen in ihrem Teich betroffenen Bf gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG 1959 eingeleitet. Den Bf kam daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu.)Nach Lehre und Rechtsprechung kommt demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (Hinweis E 27.4.2006, 2005/07/0137). (Hier: Das (Titel)Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags wurde auf Grund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Interessenlage über Antrag der von den Schlammablagerungen in ihrem Teich betroffenen Bf gemäß Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 eingeleitet. Den Bf kam daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070135.X07Im RIS seit
13.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015