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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs 3 AVG kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt (Hinweis E 28. Mai 1997, 96/13/0032). Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs 3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Bf die Beschwerdelegitimation mangelt. (Hier:Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt (Hinweis E 28. Mai 1997, 96/13/0032). Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach jedenfalls zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Bf die Beschwerdelegitimation mangelt. (Hier:
Die belBeh hat die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf den Mangel der Beschwerdelegitimation gestützt. Dies mit der Begründung, dass sich der Befehl nicht gegen die beschwerdeführende Partei habe richten können, daher auch nicht gegen die beschwerdeführende Partei gerichtet habe, sondern ins Leere gegangen sei.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070032.X02Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015