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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §879;Rechtssatz
Die zu bejahende Bindung aller Behörden sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften enthebt weder die Verwaltungsbehörden noch den VfGH einer Untersuchung, mit welchem Text die Satzung dem Rechtsbestand angehört und welcher normative Satzungsinhalt sich daraus ergibt (vgl. VfGH E 12. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94). Da sich aus der vom OÖ FlVfLG 1979 verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen, müssen auch solche Satzungen den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmungen entsprechen, weshalb den Verfassungsgeboten zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig iSd § 879 ABGB zu behandeln sind (vgl. E 24. April 2003, 2000/07/0067,0068). Daraus folgt, dass den Agrarbehörden die Möglichkeit eröffnet ist, verfassungswidrige Satzungsbestimmungen trotz der bestehenden Rechtskraft derselben als nichtig iSd § 879 ABGB zu behandeln und nicht anzuwenden.Die zu bejahende Bindung aller Behörden sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften enthebt weder die Verwaltungsbehörden noch den VfGH einer Untersuchung, mit welchem Text die Satzung dem Rechtsbestand angehört und welcher normative Satzungsinhalt sich daraus ergibt vergleiche VfGH E 12. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94). Da sich aus der vom OÖ FlVfLG 1979 verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen, müssen auch solche Satzungen den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmungen entsprechen, weshalb den Verfassungsgeboten zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig iSd Paragraph 879, ABGB zu behandeln sind vergleiche E 24. April 2003, 2000/07/0067,0068). Daraus folgt, dass den Agrarbehörden die Möglichkeit eröffnet ist, verfassungswidrige Satzungsbestimmungen trotz der bestehenden Rechtskraft derselben als nichtig iSd Paragraph 879, ABGB zu behandeln und nicht anzuwenden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070200.X04Im RIS seit
01.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011