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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Es ist zwar Sache der Gesellschafter selbst, die Gesellschaftsanteile im Gesellschaftsvertrag sowie darin auch Regelungen betreffend den Einfluss auf die Geschäftsführung festzulegen, es ist allerdings Sache der Behörden des Arbeitsmarktservice, auf Grund eines Antrages auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen und in Form einer Prognose zu beurteilen, ob der Antragsteller tatsächlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft persönlich ausüben werde (vgl. E 17. April 2002, 98/09/0174; E 21. September 2005, 2002/09/0175).Es ist zwar Sache der Gesellschafter selbst, die Gesellschaftsanteile im Gesellschaftsvertrag sowie darin auch Regelungen betreffend den Einfluss auf die Geschäftsführung festzulegen, es ist allerdings Sache der Behörden des Arbeitsmarktservice, auf Grund eines Antrages auf Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen und in Form einer Prognose zu beurteilen, ob der Antragsteller tatsächlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft persönlich ausüben werde vergleiche E 17. April 2002, 98/09/0174; E 21. September 2005, 2002/09/0175).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090240.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012