RS Vwgh 2011/11/16 2011/17/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0442 E 30. Jänner 1991 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie bereits der Wortlaut des § 39 Abs 2 VStG zeigt, stellt die Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich eine "vorläufige" Maßnahme dar. Da die Beschlagnahme selbst gemäß § 39 Abs 1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§ 39 Abs 2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor (Hinweis VfGH 12.3.1988, B 942/87, 27.9.1988, B 159/88).Wie bereits der Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, VStG zeigt, stellt die Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich eine "vorläufige" Maßnahme dar. Da die Beschlagnahme selbst gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (Paragraph 39, Absatz 2, VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor (Hinweis VfGH 12.3.1988, B 942/87, 27.9.1988, B 159/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170190.X01

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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