TE Vfgh Erkenntnis 1988/9/27 B159/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs3
StGG Art5
PyrotechnikG
VStG 1950 §39
VStG 1950 §39 Abs2
ZPO §43
VfGG §88
GewO 1973 §146
GewO 1973 §366 Abs1 Z2
GewO 1973 §369 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; VStG §39 Abs1 und Abs2; vorläufige Beschlagnahme pyrotechnischer Artikel in denkmöglicher Anwendung des §39 Abs2 VStG iVm. §369 Abs1 GewO; Verletzung im Eigentumsrecht durch die - bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides - gesetzlose Fortdauer der Beschlagnahme

Spruch

1. Der Bf. ist durch die nach dem 7. Jänner 1988 bis zum 14. April 1988 fortdauernde vorläufige Beschlagnahme von pyrotechnischen Artikeln im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

2. Im übrigen ist der Bf. weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch die am 23. Dezember 1987 durchgeführte vorläufige Beschlagnahme und ihre Fortdauer bis 7. Jänner 1988 in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Organe des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 59-Marktamt) beschlagnahmten am 23. Dezember 1987 im Betrieb des Bf. in Wien 22., B-Gasse - unter Berufung auf §39 Abs2 VStG 1950 - wegen Verdachtes des unbefugten Handels mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II iS des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. 282, mehrere derartige Gegenstände. Diese wurden in amtliche Verwahrung genommen und dem Bf. nicht zurückgestellt.

Am 28. Dezember 1987 wurde die Beschlagnahme dem Magistratischen Bezirksamt für den 22. Bezirk schriftlich angezeigt.

Erst nachdem gegen die vorläufige Beschlagnahme Verfassungsgerichtshofbeschwerde (s.u. I.2.) erhoben worden war, erließ der Magistrat Wien (MBA 22) am 8. April 1988 einen (am 14. April 1988 zugestellten) Bescheid, mit dem gemäß §39 Abs1 VStG zur Sicherung des Verfalls aufgrund des Verdachtes der unbefugten Ausübung des Handels mit pyrotechnischen Artikeln durch den Bf. die Beschlagnahme der erwähnten Gegenstände angeordnet wurde.

2. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen die (als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete) am 23. Dezember 1987 durchgeführte vorläufige Beschlagnahme und auch gegen deren Fortdauer.

Der Bf. erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt und beantragt, diese Rechtsverletzung kostenpflichtig festzustellen und die Beschlagnahme vom 23. Dezember 1987 aufzuheben.

3. Der Magistrat der Stadt Wien als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bekämpfte vorläufige (auf §39 Abs2 VStG gegründete) Beschlagnahme erfolgte ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren. Sie ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim VfGH bekämpfbar ist (vgl. zB VfGH 12.3.1988 B942/87).

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Prozeßvoraussetzungen fielen auch nach Beschwerdeerhebung nicht etwa dadurch weg, daß die Behörde in der Folge (mit Datum vom 8. April 1988) einen auf §39 Abs1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheid erließ. Dieser deckt wohl ab seiner Zustellung an den Bf. die Beschlagnahme (s.u. II.2.), spricht jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der bis zu seiner Erlassung erfolgten faktischen Maßnahmen ab.

2.a) Der durch die vorläufige Beschlagnahme erfolgte Eingriff in das Eigentumsrecht des Bf. wäre nur dann verfassungswidrig, wenn die Beschlagnahme ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde (das behördliche Hilfsorgan) das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn die Behörde (das behördliche Hilfsorgan) einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

b) Die bel. Beh. rechtfertigt in der Gegenschrift die vorläufige Beschlagnahme wie folgt:

"Gemäß §146 Abs1 Zif. 2 GewO unterliegt der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Konzessionspflicht. Von der Konzessionspflicht sind gemäß §146 Abs2 GewO lediglich pyrotechnische Scherzartikel ausgenommen. §2 des Pyrotechnikgesetzes teilt die pyrotechnischen Gegenstände in 4 Klassen ein, wobei Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren der Klasse I zugeordnet sind. Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II unterliegt daher der Konzessionspflicht. Die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession ist gemäß §366 Abs1 Zif. 2 GewO strafbar. §369 Abs1 GewO sieht unter anderem die Strafe des Verfalles von Waren vor, wenn diese mit einer Verwaltungsübertretung nach §366 in Zusammenhang stehen. Der in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte Sachverhalt ließ somit den Schluß zu, daß die Voraussetzungen des §39 Abs1 VStG vorlagen. Die Voraussetzungen des §39 Abs2 VStG waren nach Ansicht der Magistratsabteilung 59 dadurch erfüllt, daß pyrotechnische Artikel zum weitaus überwiegenden Teil in der Zeit unmittelbar vor dem Neuen Jahr und in der Neujahrsnacht verwendet und daher naturgemäß in diesem Zeitraum verkauft werden. Bis zur Zustellung eines Beschlagnahmebescheides nach §39 Abs1 VStG war vorauszusehen, daß in der Zwischenzeit zumindest ein Teil der pyrotechnischen Artikel verkauft und somit der Beschlagnahme entzogen worden wäre. Durch den zwischenzeitigen Verkauf wäre aber der Zweck der Beschlagnahme, nämlich die Sicherung der von der Verfallsstrafe bedrohten Gegenstände, vereitelt worden. Es lag daher Gefahr in Verzug gemäß §39 Abs2 VStG vor.

Dem Bf. wurde eine Bescheinigung nach §39 Abs2 VStG ausgehändigt und der zuständigen Behörde die Anzeige erstattet. Damit sind die sonstigen Bedingungen des §39 Abs2 VStG erfüllt."

c) aa) Daß die Organe der bel. Beh. bei ihrem Vorgehen am 23. Dezember 1987 vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §146 GewO ausgegangen sind und wegen Gefahr im Verzug im Sinne des §39 Abs2 VStG iVm §369 Abs1 GewO die pyrotechnischen Artikel vorläufig in Beschlag nahmen, ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine durchaus denkmögliche Anwendung des Gesetzes.

bb) Der Bf. bringt Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des PyrotechnikG vor; die dort getroffene Klasseneinteilung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Bestimmungen des PyrotechnikG, soweit sie die pyrotechnischen Artikel in solche einteilen, mit denen ohne gewerberechtliche Konzession gehandelt werden darf (Klasse I) und in andere, für die eine solche Konzession erforderlich ist, sind hier zwar präjudiziell. Der VfGH teilt aber die - wenig substantiierten - Bedenken des Bf. nicht. Es ist nämlich geradezu selbstverständlich, für gefährlichere Gegenstände strengere Vorschriften zu statuieren und (bei einer - zulässigen - Durchschnittsbetrachtung) die Gefährlichkeit vom Gewicht der Feuerwerkskörpers abzuleiten.

cc) Der Bf. wurde also durch die am 23. Dezember 1987 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme nicht im Eigentumsrecht verletzt.

3. Der Bf. bekämpft auch die Fortdauer der Beschlagnahme.

Wie bereits der Wortlaut des §39 Abs2 VStG zeigt, bildet die Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht lediglich eine "vorläufige" Maßnahme. Da die Beschlagnahme selbst gemäß §39 Abs1 VStG von der zuständigen Behörde durch Bescheid anzuordnen ist, hat die Behörde über die von ihrem Hilfsorgan "aus eigener Macht" (§39 Abs2 VStG) vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich bescheidmäßig abzusprechen (Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 1964, 422; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 1987,

307) oder die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen. Solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgegeben hat, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, die als solche vom VfGH darauf zu untersuchen ist, ob sie mangels einer gesetzlichen Grundlage oder wegen einer der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung in das Eigentumsrecht eingreift (vgl. VfGH 12.3.1988 B942/87).

Die bel. Beh. hat die beschlagnahmten Gegenstände nicht zurückgegeben; sie hat über die Beschlagnahme erst mit dem auf §39 Abs1 VStG gestützten Bescheid vom 8. April 1988 (zugestellt am 14. April 1988) abgesprochen. Die vorläufige Beschlagnahme erfolgte am 23. Dezember 1987; am 28. Dezember 1988 wurde der Behörde von ihren Hilfsorganen über diese aus eigener Macht durchgeführten Maßnahme Meldung erstattet. Auch unter Berücksichtigung der Feiertage wäre die bel. Beh. spätestens am 7. Jänner 1988 in der Lage und daher auch verpflichtet gewesen, über den fortdauernden Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch Bescheid abzusprechen. Denn zu diesem Zeitpunkt mußte ihr ein Urteil darüber möglich sein, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG vorlagen. Die Behörde hat dadurch, daß sie die Beschlagnahme über den Zeitpunkt hinaus aufrecht erhielt, zu dem sie einen Beschlagnahmebescheid hätte erlassen müssen, einen Fehler begangen, welcher der Gesetzlosigkeit gleichzusetzen ist (vgl. VfGH 12.3.1988 B942/87) und den Bf. im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf sein Eigentum verletzt.

Diese Verletzung endete mit der am 14. April 1988 erfolgten Zustellung des Beschlagnahmebescheides vom 8. April 1988. Ab diesem Zeitpunkt deckt der Bescheid die Beschlagnahme; wäre sie rechtswidrig, fiele das diesem Bescheid zur Last.

Aus diesem Grund kann hier - anders als im Fall, der mit dem wiederholt zitierten hg. Erkenntnis B942/87 abgeschlossen wurde - die (allein angefochtene) vorläufige Beschlagnahme vom VfGH nicht aufgehoben werden.

4. Zusammenfassend ergibt sich,

a) daß der Bf. durch die Fortdauer der Beschlagnahme vom 7. Jänner bis zum 14. April 1988 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt wurde und

b) daß er durch die am 23. Dezember 1987 erfolgte vorläufige Beschlagnahme und deren Fortdauer bis zum 7. Jänner 1988 im Eigentumsrecht nicht verletzt wurde und daß - da auch sonstige verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte oder Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nicht verletzt wurden (s.o. II.2.c.bb) - die Beschwerde insoweit abzuweisen und antragsgemäß dem VwGH gemäß Art144 Abs3 B-VG abzutreten war.

5. Da jede der beiden Parteien teils obsiegt, teils unterliegt, waren deren Kosten gemäß §35 VerfGG in Verbindung mit §43 ZPO gegeneinander aufzuheben.

6. Gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG konnte der VfGH von einer mündlichen Verhandlung absehen und in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B159.1988

Dokumentnummer

JFT_10119073_88B00159_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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