RS Vwgh 2011/11/16 2008/08/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z4 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Arbeitslosen gelangt. Dabei hat das Arbeitsmarktservice nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (vgl. das zu einem Entzug des Arbeitslosengelds gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0242). Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitslose am 14. März 2008 einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung allenfalls zu Unrecht nicht Folge geleistet hat, für die Frage, ob für den davor liegenden Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 29. Jänner 2008 eine Sperrfrist im Sinne des § 10 AlVG verhängt werden durfte, ohne rechtliche Bedeutung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konnte daher aus der am 14. März 2008 erfolgten Weigerung des Arbeitslosen, eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten einer ärztlichen Untersuchung bei einem bestimmten Diagnosezentrum zu unterzeichnen, nicht darauf schließen, dass dem Arbeitslosen die ihm lange vor diesem Zeitpunkt aufgetragene Eigeninitiative gesundheitlich möglich und zumutbar war, oder dass dadurch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG ausgeräumt worden seien (vgl. zur Unzulässigkeit, von der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung zu schließen, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0041).Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Arbeitslosen gelangt. Dabei hat das Arbeitsmarktservice nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können vergleiche das zu einem Entzug des Arbeitslosengelds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0242). Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitslose am 14. März 2008 einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung allenfalls zu Unrecht nicht Folge geleistet hat, für die Frage, ob für den davor liegenden Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 29. Jänner 2008 eine Sperrfrist im Sinne des Paragraph 10, AlVG verhängt werden durfte, ohne rechtliche Bedeutung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konnte daher aus der am 14. März 2008 erfolgten Weigerung des Arbeitslosen, eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten einer ärztlichen Untersuchung bei einem bestimmten Diagnosezentrum zu unterzeichnen, nicht darauf schließen, dass dem Arbeitslosen die ihm lange vor diesem Zeitpunkt aufgetragene Eigeninitiative gesundheitlich möglich und zumutbar war, oder dass dadurch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ausgeräumt worden seien vergleiche zur Unzulässigkeit, von der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung zu schließen, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0041).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080119.X02

Im RIS seit

19.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten