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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Arbeitslosen gelangt. Dabei hat das Arbeitsmarktservice nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können (vgl. das zu einem Entzug des Arbeitslosengelds gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0242). Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitslose am 14. März 2008 einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung allenfalls zu Unrecht nicht Folge geleistet hat, für die Frage, ob für den davor liegenden Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 29. Jänner 2008 eine Sperrfrist im Sinne des § 10 AlVG verhängt werden durfte, ohne rechtliche Bedeutung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konnte daher aus der am 14. März 2008 erfolgten Weigerung des Arbeitslosen, eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten einer ärztlichen Untersuchung bei einem bestimmten Diagnosezentrum zu unterzeichnen, nicht darauf schließen, dass dem Arbeitslosen die ihm lange vor diesem Zeitpunkt aufgetragene Eigeninitiative gesundheitlich möglich und zumutbar war, oder dass dadurch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG ausgeräumt worden seien (vgl. zur Unzulässigkeit, von der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung zu schließen, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0041).Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Arbeitsmarktservice sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Arbeitslosen gelangt. Dabei hat das Arbeitsmarktservice nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind, sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können vergleiche das zu einem Entzug des Arbeitslosengelds gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0242). Im Übrigen ist die Frage, ob der Arbeitslose am 14. März 2008 einer Ladung zur ärztlichen Untersuchung allenfalls zu Unrecht nicht Folge geleistet hat, für die Frage, ob für den davor liegenden Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 29. Jänner 2008 eine Sperrfrist im Sinne des Paragraph 10, AlVG verhängt werden durfte, ohne rechtliche Bedeutung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konnte daher aus der am 14. März 2008 erfolgten Weigerung des Arbeitslosen, eine Zustimmung zur Übermittlung von Daten einer ärztlichen Untersuchung bei einem bestimmten Diagnosezentrum zu unterzeichnen, nicht darauf schließen, dass dem Arbeitslosen die ihm lange vor diesem Zeitpunkt aufgetragene Eigeninitiative gesundheitlich möglich und zumutbar war, oder dass dadurch Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ausgeräumt worden seien vergleiche zur Unzulässigkeit, von der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung zu schließen, das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0041).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080119.X02Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012