Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 endet die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - unabhängig davon, ob sie gemäß Abs. 1 ohne weiteres ex lege oder gemäß Abs. 2 erst durch Aushändigen der Bescheinigung entstanden ist - ex lege, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. E 1. August 2000, 89/21/0515). Dazu bedarf es weder eines Widerrufs, noch wirkt die in § 19 Abs. 4 AsylG 1997 vorgesehene Einziehung der Bescheinigung durch das Bundesasylamt oder die Fremdenpolizeibehörde bzw. die Abnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konstitutiv (vgl. Erl RV, 686 BlgNR 20. GP 25, wonach die Einziehung von Bescheinigungen "nach Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" vorgesehen ist, um Missbrauchsmöglichkeiten entgegenzuwirken). Die Aufenthaltsberechtigung endet demnach auch dann mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, wenn eine Einziehung oder Abnahme der Bescheinigung - etwa wegen unbekannten Aufenthalts des betreffenden Fremden - oder die Eintragung des "Widerrufs" im Asylwerberinformationssystem nicht oder nicht sogleich erfolgt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AsylG 1997 endet die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - unabhängig davon, ob sie gemäß Absatz eins, ohne weiteres ex lege oder gemäß Absatz 2, erst durch Aushändigen der Bescheinigung entstanden ist - ex lege, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist vergleiche E 1. August 2000, 89/21/0515). Dazu bedarf es weder eines Widerrufs, noch wirkt die in Paragraph 19, Absatz 4, AsylG 1997 vorgesehene Einziehung der Bescheinigung durch das Bundesasylamt oder die Fremdenpolizeibehörde bzw. die Abnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konstitutiv vergleiche Erl RV, 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25, wonach die Einziehung von Bescheinigungen "nach Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" vorgesehen ist, um Missbrauchsmöglichkeiten entgegenzuwirken). Die Aufenthaltsberechtigung endet demnach auch dann mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, wenn eine Einziehung oder Abnahme der Bescheinigung - etwa wegen unbekannten Aufenthalts des betreffenden Fremden - oder die Eintragung des "Widerrufs" im Asylwerberinformationssystem nicht oder nicht sogleich erfolgt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210497.X01Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012