RS Vwgh 2011/11/17 2010/21/0423

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Index

E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0344 E 29. September 2011 RS 3 (Hier: Familiäre Bindung im Heimatstaat und Reservierungsbestätigung betreffend Hin- und Rückflug nicht berücksichtigt)

Stammrechtssatz

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). (Hier: Die Begründung lässt die Gesichtspunkte, die für eine zeitgerechte Rückkehr der Fremden gesprochen hätten, insbesondere das Vorliegen eines Rückflugtickets (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0229) sowie die Bindung zu ihrem vierjährigen Sohn, völlig außer Acht. Auch das Argument, die Fremde könne im Ausland ein Vielfaches ihres bisherigen Gehalts verdienen und auch zu einer ökonomischen Verbesserung der Lage ihrer Familie beitragen, vermag nicht zu überzeugen, legt die belBeh doch nicht dar, dass die Fremde solches tatsächlich beabsichtige.)Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). (Hier: Die Begründung lässt die Gesichtspunkte, die für eine zeitgerechte Rückkehr der Fremden gesprochen hätten, insbesondere das Vorliegen eines Rückflugtickets vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0229) sowie die Bindung zu ihrem vierjährigen Sohn, völlig außer Acht. Auch das Argument, die Fremde könne im Ausland ein Vielfaches ihres bisherigen Gehalts verdienen und auch zu einer ökonomischen Verbesserung der Lage ihrer Familie beitragen, vermag nicht zu überzeugen, legt die belBeh doch nicht dar, dass die Fremde solches tatsächlich beabsichtige.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210423.X02

Im RIS seit

28.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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