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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Was die Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005 (die Wiederausreise des Fremden muss gesichert erscheinen) betrifft, ist es Sache der Behörde, die ihr vorliegenden - für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechenden - Indizien dem Fremden zur Wahrung seines Parteiengehörs konkret darzulegen. Die Unterlassung eines solchen Vorhalts, dem vor dem Hintergrund der den österreichischen Vertretungsbehörden eingeräumten Begründungserleichterung besondere Bedeutung zukommt (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0229; E 8. Juli 2009, 2008/21/0388; E 19. Mai 2011, 2008/21/0403), bewirkt somit einen relevanten Verfahrensfehler.Was die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 (die Wiederausreise des Fremden muss gesichert erscheinen) betrifft, ist es Sache der Behörde, die ihr vorliegenden - für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechenden - Indizien dem Fremden zur Wahrung seines Parteiengehörs konkret darzulegen. Die Unterlassung eines solchen Vorhalts, dem vor dem Hintergrund der den österreichischen Vertretungsbehörden eingeräumten Begründungserleichterung besondere Bedeutung zukommt vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0229; E 8. Juli 2009, 2008/21/0388; E 19. Mai 2011, 2008/21/0403), bewirkt somit einen relevanten Verfahrensfehler.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210043.X01Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013