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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125 Abs1;Rechtssatz
Die Preisangemessenheit ist immer in Bezug auf die "ausgeschriebene" Leistung zu beurteilen (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0011, mwN). Im vorliegenden Fall ist daher, wie im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht wurde, der Angebotspreis auch im Hinblick auf die (im Leistungskatalog der Ausschreibung verpflichtend vorgesehene) Rufnummernportierung für 7.000 Mobiltelefone zu beurteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Rufnummernportierung tatsächlich realisiert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040201.X04Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014