RS Vwgh 2011/11/22 2007/04/0201

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Veröffentlicht am 22.11.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Preisangemessenheit ist immer in Bezug auf die "ausgeschriebene" Leistung zu beurteilen (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0011, mwN). Im vorliegenden Fall ist daher, wie im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht wurde, der Angebotspreis auch im Hinblick auf die (im Leistungskatalog der Ausschreibung verpflichtend vorgesehene) Rufnummernportierung für 7.000 Mobiltelefone zu beurteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Rufnummernportierung tatsächlich realisiert werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040201.X04

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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