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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG dar (Hinweis E vom 16. September 2009, 2006/05/0080, mwH). Es kann daher nicht von einem tatsächlichen Zukommen der als Bescheid bezeichneten Erledigung gegenüber dem Vertreter und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG die Rede sein. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.Der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG dar (Hinweis E vom 16. September 2009, 2006/05/0080, mwH). Es kann daher nicht von einem tatsächlichen Zukommen der als Bescheid bezeichneten Erledigung gegenüber dem Vertreter und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Rede sein. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040082.X01Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016