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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Soweit vom Abgabepflichtigen die Ansicht vertreten wird, aus dem im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0096, enthaltenen Satzteil, wonach die (damals) belangte Behörde "… keine Feststellung darüber zu treffen (hatte), welche fiktiven Kosten der Beschwerdeführerin bei Anmietung einer zweckdienlichen Wohnung erwachsen wären.", sei der Schluss zu ziehen, es sei damit explizit ausgeschlossen worden, "überhaupt fiktive Wohnungskosten zu ermitteln", kann dem Abgabepflichtigen nicht gefolgt werden. Der zitierte Satzteil ist im Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0096, nämlich im Zusammenhang damit zu lesen, dass sich die belangte Behörde im damaligen Beschwerdefall konkret auf tatsächlich angefallene Kosten einer Zweitwohnung (in den Vorjahren) stützen konnte, die ausgereicht hätte, um die Wohnbedürfnisse der (damaligen) Beschwerdeführerin abzudecken. Im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde anders als im Vorerkenntnis nicht mehr nur auf die Kosten einer Kleinwohnung im Ausmaß von (lediglich) 40 m2 abgestellt, vielmehr die tatsächliche Wohnungsgröße auch nicht mehr als allein maßgeblich angesehen. Wenn sie mangels anderer Anhaltspunkte zur Ermittlung der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort eine Wohnungsgröße von rund 60 m2 zu Grunde legte, kann ihr für sich allein noch nicht entgegen getreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130148.X02Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015