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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/13/0095 E 26. Mai 2010 RS 1Stammrechtssatz
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1992, 88/14/0081, und vom 23. Mai 2000, 95/14/0096). Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen (vgl. beispielsweise auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2001/13/0241, und vom 22. November 2006, 2006/15/0162, sowie Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6).Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1992, 88/14/0081, und vom 23. Mai 2000, 95/14/0096). Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen vergleiche beispielsweise auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2001/13/0241, und vom 22. November 2006, 2006/15/0162, sowie Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Tz 3 zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130148.X01Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015