Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Bei der Pflicht des Beamten, gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht. Vom Bund als Dienstgeber kann auch im Sinn vom Beamten aufgezeigter Fürsorgeerwägungen nicht erwartet werden, über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auf individuelle Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit einzugehen. Eine Unsachlichkeit oder Willkür ist bei Nichtberücksichtigung solcher Wünsche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzuleiten (Hinweis E vom 26. Mai 1993, 92/12/0069).Bei der Pflicht des Beamten, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht. Vom Bund als Dienstgeber kann auch im Sinn vom Beamten aufgezeigter Fürsorgeerwägungen nicht erwartet werden, über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auf individuelle Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit einzugehen. Eine Unsachlichkeit oder Willkür ist bei Nichtberücksichtigung solcher Wünsche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzuleiten (Hinweis E vom 26. Mai 1993, 92/12/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120009.X04Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.02.2012