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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen, ist unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Hinsichtlich der zitierten Bestimmung kommt ein besoldungsrechtliche Verfahren über die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0002). Nur ein darauf gerichteter Antrag wäre zulässig. Die Fachschuldirektorin hatte sich in ihrer Eingabe nur gegen die Kürzung ihrer "Freistellung" als Leiterin der Ländlichen Hauswirtschaftsschule gewandt und "um bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung", ersucht, sohin lediglich die Klarstellung des Ausmaßes ihrer Unterrichtsverpflichtung in Form eines bescheidförmigen Abspruchs betreffend das Ausmaß der Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 58 LLDG 1985 als Leiterin dieser Unterrichtsanstalt begehrt. Bei der Feststellung der Zuweisung der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt zu einer bestimmten Dienstzulagengruppe, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement für die im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Verfahrens zu klärende Frage der Höhe der Dienstzulagengruppe und somit um eine iSd Rechtsprechung unzulässige Feststellung.Eine gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 4, LLDG 1985 ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen, ist unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Hinsichtlich der zitierten Bestimmung kommt ein besoldungsrechtliche Verfahren über die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0002). Nur ein darauf gerichteter Antrag wäre zulässig. Die Fachschuldirektorin hatte sich in ihrer Eingabe nur gegen die Kürzung ihrer "Freistellung" als Leiterin der Ländlichen Hauswirtschaftsschule gewandt und "um bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung", ersucht, sohin lediglich die Klarstellung des Ausmaßes ihrer Unterrichtsverpflichtung in Form eines bescheidförmigen Abspruchs betreffend das Ausmaß der Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung nach Paragraph 58, LLDG 1985 als Leiterin dieser Unterrichtsanstalt begehrt. Bei der Feststellung der Zuweisung der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt zu einer bestimmten Dienstzulagengruppe, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement für die im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Verfahrens zu klärende Frage der Höhe der Dienstzulagengruppe und somit um eine iSd Rechtsprechung unzulässige Feststellung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120204.X01Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012