RS Vwgh 2011/11/23 2009/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
LLDG 1985 §56 Abs1 Z4;
LLDG 1985 §58 idF 1991/276;
VwRallg;
  1. LLDG 1985 § 56 heute
  2. LLDG 1985 § 56 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. LLDG 1985 § 56 gültig von 01.09.2001 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. LLDG 1985 § 56 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. LLDG 1985 § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1991
  6. LLDG 1985 § 56 gültig von 01.09.1985 bis 31.01.1991

Rechtssatz

Eine gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen, ist unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Hinsichtlich der zitierten Bestimmung kommt ein besoldungsrechtliche Verfahren über die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0002). Nur ein darauf gerichteter Antrag wäre zulässig. Die Fachschuldirektorin hatte sich in ihrer Eingabe nur gegen die Kürzung ihrer "Freistellung" als Leiterin der Ländlichen Hauswirtschaftsschule gewandt und "um bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung", ersucht, sohin lediglich die Klarstellung des Ausmaßes ihrer Unterrichtsverpflichtung in Form eines bescheidförmigen Abspruchs betreffend das Ausmaß der Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 58 LLDG 1985 als Leiterin dieser Unterrichtsanstalt begehrt. Bei der Feststellung der Zuweisung der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt zu einer bestimmten Dienstzulagengruppe, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement für die im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Verfahrens zu klärende Frage der Höhe der Dienstzulagengruppe und somit um eine iSd Rechtsprechung unzulässige Feststellung.Eine gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 4, LLDG 1985 ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen, ist unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Hinsichtlich der zitierten Bestimmung kommt ein besoldungsrechtliche Verfahren über die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0002). Nur ein darauf gerichteter Antrag wäre zulässig. Die Fachschuldirektorin hatte sich in ihrer Eingabe nur gegen die Kürzung ihrer "Freistellung" als Leiterin der Ländlichen Hauswirtschaftsschule gewandt und "um bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung", ersucht, sohin lediglich die Klarstellung des Ausmaßes ihrer Unterrichtsverpflichtung in Form eines bescheidförmigen Abspruchs betreffend das Ausmaß der Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung nach Paragraph 58, LLDG 1985 als Leiterin dieser Unterrichtsanstalt begehrt. Bei der Feststellung der Zuweisung der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt zu einer bestimmten Dienstzulagengruppe, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement für die im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Verfahrens zu klärende Frage der Höhe der Dienstzulagengruppe und somit um eine iSd Rechtsprechung unzulässige Feststellung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120204.X01

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten