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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0116 E 16. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt wird (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 284 BAO Tz 1). Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (Hinweis E 16. Februar 1994, 90/13/0071).Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (Paragraph 250, BAO), in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Paragraph 276, Absatz eins, BAO) gestellt wird (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 284, BAO Tz 1). Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (Hinweis E 16. Februar 1994, 90/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130090.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012