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L92206 Pflegegeld SteiermarkNorm
AVG §61a Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0143Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0150 B 16. Oktober 2006 RS 1Stammrechtssatz
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über das Recht der Antragstellerin auf Gewährung von Pflegegeld (abweisend) entschieden wurde, kann der angefochtene Bescheid ausschließlich mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Lediglich insoweit, als einem Bescheid der Abspruch zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, bestünde die Möglichkeit einer Bekämpfung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Pflegegeldgesetz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Einen solchen Abspruch über die Verweigerung der Nachsicht trifft der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es könne gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, nichts.)Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über das Recht der Antragstellerin auf Gewährung von Pflegegeld (abweisend) entschieden wurde, kann der angefochtene Bescheid ausschließlich mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Lediglich insoweit, als einem Bescheid der Abspruch zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, bestünde die Möglichkeit einer Bekämpfung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Pflegegeldgesetz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Einen solchen Abspruch über die Verweigerung der Nachsicht trifft der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es könne gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, nichts.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100142.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012