RS Vwgh 2011/11/29 2011/10/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

L92206 Pflegegeld Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a Z1;
PGG Stmk 1993 §19;
PGG Stmk 1993 §3 Abs1 Z1;
PGG Stmk 1993 §3 Abs3a;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0150 B 16. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über das Recht der Antragstellerin auf Gewährung von Pflegegeld (abweisend) entschieden wurde, kann der angefochtene Bescheid ausschließlich mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Lediglich insoweit, als einem Bescheid der Abspruch zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, bestünde die Möglichkeit einer Bekämpfung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Pflegegeldgesetz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Einen solchen Abspruch über die Verweigerung der Nachsicht trifft der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es könne gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, nichts.)Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über das Recht der Antragstellerin auf Gewährung von Pflegegeld (abweisend) entschieden wurde, kann der angefochtene Bescheid ausschließlich mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden. Lediglich insoweit, als einem Bescheid der Abspruch zu entnehmen wäre, dass die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, bestünde die Möglichkeit einer Bekämpfung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Pflegegeldgesetz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Einen solchen Abspruch über die Verweigerung der Nachsicht trifft der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist daher unzulässig. An dieser Rechtslage ändert auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es könne gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, nichts.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011100142.X01

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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