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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar als Partei des Bauverfahrens hat lediglich das Recht, dass eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, aber kein Recht darauf, dass Abweichungen überhaupt nicht bewilligt werden dürfen (Hinweis E vom 18. Juni 1991, 91/05/0025). Entschiedene Sache ist nicht gegeben, wenn der Sachverhalt aufgrund der neuen Einreichpläne, die dem Änderungsansuchen zugrunde liegen, geändert wurde (Hinweis E vom 16. März 1995, 94/06/0251).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060034.X01Im RIS seit
05.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012