RS Vwgh 2011/12/7 2009/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2011
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lito;
BauG Vlbg 2001 §26;
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litf;

Rechtssatz

Der Nachbar als Partei des Bauverfahrens hat lediglich das Recht, dass eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, aber kein Recht darauf, dass Abweichungen überhaupt nicht bewilligt werden dürfen (Hinweis E vom 18. Juni 1991, 91/05/0025). Entschiedene Sache ist nicht gegeben, wenn der Sachverhalt aufgrund der neuen Einreichpläne, die dem Änderungsansuchen zugrunde liegen, geändert wurde (Hinweis E vom 16. März 1995, 94/06/0251).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060034.X01

Im RIS seit

05.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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