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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/05/0123 B 13. Dezember 2011Rechtssatz
Lag kein rechtzeitiger Verhandlungsantrag vor, wurden weder die Verfahrensgarantien der MRK noch die Bestimmungen des § 39 VwGG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof verletzt (Hinweis E vom 29. Oktober 1997, 95/09/0299). Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil des EGMR vom 14. Oktober 2010, 65631/01, Kugler gegen Österreich, bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall eine Verhandlung sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig beantragt worden war.Lag kein rechtzeitiger Verhandlungsantrag vor, wurden weder die Verfahrensgarantien der MRK noch die Bestimmungen des Paragraph 39, VwGG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof verletzt (Hinweis E vom 29. Oktober 1997, 95/09/0299). Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil des EGMR vom 14. Oktober 2010, 65631/01, Kugler gegen Österreich, bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall eine Verhandlung sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig beantragt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050122.X05Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012