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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat der Behörde in Kenntnis des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens seine neue Adresse nicht mitgeteilt, obwohl er wusste, dass die polizeiliche Meldung wegen der Abwesenheit des Vermieters nicht sofort vorgenommen werden kann. Es unterliegt keinem Zweifel, dass dadurch das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit krass unterschritten wurde. Hat nämlich ein Fremder mit der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu rechnen, handelt er auffallend sorglos, wenn er seine neue Adresse nicht bekannt gibt und allenfalls darauf vertraut, dass einem Zusteller durch entsprechende Mitteilung die neue Adresse bekannt werden könnte. Den Beschwerdeführer trifft daher an der Unkenntnis der Behörde über seinen neuen Wohnsitz, hervorgerufen durch die Unterlassung der Verständigung der Behörde bzw. einer sofortigen polizeilichen Meldung, ein grobes Verschulden (vgl. zu diesem Maßstab das E vom 24. Februar 2011, 2010/21/0427; fallbezogen wurde dort eine auffallende Sorglosigkeit verneint, weil ein fremdenpolizeiliches Verfahren nicht zu erwarten war). Die Behörde hat daher das Vorliegen einer groben Sorgfaltswidrigkeit zu Recht bejaht und demzufolge den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.Der Beschwerdeführer hat der Behörde in Kenntnis des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens seine neue Adresse nicht mitgeteilt, obwohl er wusste, dass die polizeiliche Meldung wegen der Abwesenheit des Vermieters nicht sofort vorgenommen werden kann. Es unterliegt keinem Zweifel, dass dadurch das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit krass unterschritten wurde. Hat nämlich ein Fremder mit der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu rechnen, handelt er auffallend sorglos, wenn er seine neue Adresse nicht bekannt gibt und allenfalls darauf vertraut, dass einem Zusteller durch entsprechende Mitteilung die neue Adresse bekannt werden könnte. Den Beschwerdeführer trifft daher an der Unkenntnis der Behörde über seinen neuen Wohnsitz, hervorgerufen durch die Unterlassung der Verständigung der Behörde bzw. einer sofortigen polizeilichen Meldung, ein grobes Verschulden vergleiche zu diesem Maßstab das E vom 24. Februar 2011, 2010/21/0427; fallbezogen wurde dort eine auffallende Sorglosigkeit verneint, weil ein fremdenpolizeiliches Verfahren nicht zu erwarten war). Die Behörde hat daher das Vorliegen einer groben Sorgfaltswidrigkeit zu Recht bejaht und demzufolge den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220145.X02Im RIS seit
24.01.2012Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014