RS Vwgh 2011/12/14 2009/17/0125

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Veröffentlicht am 14.12.2011
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0027 E 23. Februar 2010 RS 7 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mwN).Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X03

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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