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L34009 Abgabenordnung WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0027 E 23. Februar 2010 RS 7 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mwN).Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung iSd Subsidiaritätsprinzips (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X03Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012