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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MeldeG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
In der Bestrafung nach § 22 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 einerseits sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 andererseits liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, weil nicht dasselbe Verhalten geahndet wird. Einerseits geht es nämlich um die Unterlassung der Anmeldung nach § 3 Abs. 1 MeldeG 1991, andererseits um das Unterbleiben der gemäß § 53 Abs. 1 NAG 2005 gebotenen Anzeigepflicht. Weder die dargestellten Verpflichtungen noch die entsprechenden Straftatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Spezialität. Die zitierten Vorschriften des Meldegesetzes, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Normadressaten bestimmte Meldeverpflichtungen (innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme) begründen, decken auch andere Regelungsbereiche (etwa die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Personen oder die Schaffung von Anknüpfungspunkten für andere - nur zum Teil - verwaltungsrechtliche Agenden) ab als die gemäß § 53 Abs. 1 NAG 2005 gegenüber EWR-Bürgern (also einer bestimmten Gruppe von Fremden) normierte Pflicht, rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dadurch soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden. Es liegen somit unterschiedliche Regelungsbereiche vor, sodass auch nicht davon die Rede sein kann, die Anwendung der zitierten Strafvorschrift nach dem Meldegesetz würde den Unrechts- und Schuldvorwurf iSd § 77 Abs. 1 Z. 4 iVm § 53 Abs. 1 NAG 2005 vollständig erfüllen, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis nicht gegeben wäre.In der Bestrafung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991 einerseits sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 andererseits liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, weil nicht dasselbe Verhalten geahndet wird. Einerseits geht es nämlich um die Unterlassung der Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991, andererseits um das Unterbleiben der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 gebotenen Anzeigepflicht. Weder die dargestellten Verpflichtungen noch die entsprechenden Straftatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Spezialität. Die zitierten Vorschriften des Meldegesetzes, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Normadressaten bestimmte Meldeverpflichtungen (innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme) begründen, decken auch andere Regelungsbereiche (etwa die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Personen oder die Schaffung von Anknüpfungspunkten für andere - nur zum Teil - verwaltungsrechtliche Agenden) ab als die gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 gegenüber EWR-Bürgern (also einer bestimmten Gruppe von Fremden) normierte Pflicht, rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dadurch soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden. Es liegen somit unterschiedliche Regelungsbereiche vor, sodass auch nicht davon die Rede sein kann, die Anwendung der zitierten Strafvorschrift nach dem Meldegesetz würde den Unrechts- und Schuldvorwurf iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 vollständig erfüllen, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis nicht gegeben wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210098.X02Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015