RS Vwgh 2011/12/15 2010/21/0098

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MeldeG 1972 §22 Abs1;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
NAG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §77 Abs1 Z4;
VStG §22 Abs1;
VStG §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In der Bestrafung nach § 22 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 einerseits sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 andererseits liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, weil nicht dasselbe Verhalten geahndet wird. Einerseits geht es nämlich um die Unterlassung der Anmeldung nach § 3 Abs. 1 MeldeG 1991, andererseits um das Unterbleiben der gemäß § 53 Abs. 1 NAG 2005 gebotenen Anzeigepflicht. Weder die dargestellten Verpflichtungen noch die entsprechenden Straftatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Spezialität. Die zitierten Vorschriften des Meldegesetzes, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Normadressaten bestimmte Meldeverpflichtungen (innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme) begründen, decken auch andere Regelungsbereiche (etwa die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Personen oder die Schaffung von Anknüpfungspunkten für andere - nur zum Teil - verwaltungsrechtliche Agenden) ab als die gemäß § 53 Abs. 1 NAG 2005 gegenüber EWR-Bürgern (also einer bestimmten Gruppe von Fremden) normierte Pflicht, rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dadurch soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden. Es liegen somit unterschiedliche Regelungsbereiche vor, sodass auch nicht davon die Rede sein kann, die Anwendung der zitierten Strafvorschrift nach dem Meldegesetz würde den Unrechts- und Schuldvorwurf iSd § 77 Abs. 1 Z. 4 iVm § 53 Abs. 1 NAG 2005 vollständig erfüllen, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis nicht gegeben wäre.In der Bestrafung nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991 einerseits sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 andererseits liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, weil nicht dasselbe Verhalten geahndet wird. Einerseits geht es nämlich um die Unterlassung der Anmeldung nach Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991, andererseits um das Unterbleiben der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 gebotenen Anzeigepflicht. Weder die dargestellten Verpflichtungen noch die entsprechenden Straftatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Spezialität. Die zitierten Vorschriften des Meldegesetzes, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Normadressaten bestimmte Meldeverpflichtungen (innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme) begründen, decken auch andere Regelungsbereiche (etwa die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Personen oder die Schaffung von Anknüpfungspunkten für andere - nur zum Teil - verwaltungsrechtliche Agenden) ab als die gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 gegenüber EWR-Bürgern (also einer bestimmten Gruppe von Fremden) normierte Pflicht, rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dadurch soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden. Es liegen somit unterschiedliche Regelungsbereiche vor, sodass auch nicht davon die Rede sein kann, die Anwendung der zitierten Strafvorschrift nach dem Meldegesetz würde den Unrechts- und Schuldvorwurf iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 vollständig erfüllen, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis nicht gegeben wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210098.X02

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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