RS Vwgh 2011/12/15 2010/21/0098

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
NAG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §77 Abs1 Z4;
VStG §22 Abs1;
VStG §30;

Rechtssatz

Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833/2009). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833/2009). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210098.X01

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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