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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet § 76 BAO, wonach sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn es ua sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (§ 25) handelt. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen (vgl. E 28. Juli 1999, 93/09/0315).Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet Paragraph 76, BAO, wonach sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn es ua sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Paragraph 25,) handelt. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. Paragraph 47, BDG 1979 wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen vergleiche E 28. Juli 1999, 93/09/0315).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090364.X01Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012