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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Bindung an den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung besteht nicht (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 98/08/0269), da insbesondere Fälle denkbar sind, in denen jemand bei einem Dienstgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet ist, obwohl er dort nicht mehr beschäftigt ist (Hinweis: E 20. Februar 2002, 99/08/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080307.X01Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012