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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Wenn eine Organisationsänderung bewirkt, dass die Aufgaben eines Arbeitsplatzes derart verändert werden, sodass er nach derselben rechtens einer niedrigeren Funktionsgruppe zuzuordnen ist als vorher, so ist dieser neu geschaffene (niedriger zu bewertende) Arbeitsplatz dem Beamten im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung zuzuweisen. In Ermangelung einer solchen liegt keine wirksame Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes vor und dürfte der solcherart modifizierte Arbeitsplatz auch einer Arbeitsplatzbewertung nicht zu Grunde gelegt werden (Hinweis E vom 5. Juli 2006, 2005/12/0088).
Nichts anderes gilt, wenn durch eine rückwirkende gesetzgeberische Maßnahme ein bisher einer höheren Funktionsgruppe zugehöriger Arbeitsplatz untergeht und durch einen geringer zu bewertenden ersetzt wird, weil die Schutzwürdigkeit des Beamten, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Möglichkeit der Zuweisung eines seiner bisherigen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatzes als schonendere Variante durchaus vergleichbar ist. Aus dem Vorgesagten folgt, dass eine allein durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, zum 1. Juli 2005 bewirkte Umgestaltung des Arbeitsplatzes des Beamten mangels einer Zuweisung dieser neu gestalteten geringerwertigen Verwendung im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung im Bewertungsverfahren nicht beachtlich wäre.Nichts anderes gilt, wenn durch eine rückwirkende gesetzgeberische Maßnahme ein bisher einer höheren Funktionsgruppe zugehöriger Arbeitsplatz untergeht und durch einen geringer zu bewertenden ersetzt wird, weil die Schutzwürdigkeit des Beamten, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Möglichkeit der Zuweisung eines seiner bisherigen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatzes als schonendere Variante durchaus vergleichbar ist. Aus dem Vorgesagten folgt, dass eine allein durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153, zum 1. Juli 2005 bewirkte Umgestaltung des Arbeitsplatzes des Beamten mangels einer Zuweisung dieser neu gestalteten geringerwertigen Verwendung im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung im Bewertungsverfahren nicht beachtlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120138.X02Im RIS seit
17.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.08.2012