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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof zwar zum Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 80/2005 vor seiner (mittelbaren) Modifikation durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 die Auffassung vertreten, dass dieser auch zur Bewertung von Arbeitsplätzen in Zeiträumen vor seinem Inkrafttreten herangezogen werden darf (Hinweis E vom 24. Februar 2006, 2005/12/0032). Diese Beurteilung kann für jene Richtverwendungen die durch die rückwirkende Novellierung des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG 1956 (mittelbar) betroffen wurden (Stellvertreter-Funktionen), jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal durch diese Gesetzesänderung ja gerade eine Veränderung von Funktionswerten dieser Richtverwendungen bewirkt wurde, welche jedenfalls für die überwiegende Zahl von Beamten, die keine Stellvertreter-Funktion besitzen, deren Arbeitsplatzwertigkeit aber anhand von als Stellvertreter-Funktionen ausgewiesenen Richtverwendungen ermittelt werden soll, eine Schlechterstellung zur Folge haben konnte. Insoweit betonen die Gesetzesmaterialien (488 BlgNR XXIV. GP, 13 ff) lediglich einseitig die (zahlenmäßig geringeren) Fälle von Beamten mit Stellvertreter-Funktionen, deren Rechtsstellung durch die Novellierung mittelbar rückwirkend verbessert wurde. Die durch die in Rede stehende Novellierung rückwirkend bewirkte Veränderung der Funktionswerte von Richtverwendungen sind demnach nur zeitraumbezogen, also ab ihrem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Juli 2005 anzuwenden.Nun hat der Verwaltungsgerichtshof zwar zum Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, vor seiner (mittelbaren) Modifikation durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, die Auffassung vertreten, dass dieser auch zur Bewertung von Arbeitsplätzen in Zeiträumen vor seinem Inkrafttreten herangezogen werden darf (Hinweis E vom 24. Februar 2006, 2005/12/0032). Diese Beurteilung kann für jene Richtverwendungen die durch die rückwirkende Novellierung des Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, GehG 1956 (mittelbar) betroffen wurden (Stellvertreter-Funktionen), jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal durch diese Gesetzesänderung ja gerade eine Veränderung von Funktionswerten dieser Richtverwendungen bewirkt wurde, welche jedenfalls für die überwiegende Zahl von Beamten, die keine Stellvertreter-Funktion besitzen, deren Arbeitsplatzwertigkeit aber anhand von als Stellvertreter-Funktionen ausgewiesenen Richtverwendungen ermittelt werden soll, eine Schlechterstellung zur Folge haben konnte. Insoweit betonen die Gesetzesmaterialien (488 BlgNR römisch 24 . GP, 13 ff) lediglich einseitig die (zahlenmäßig geringeren) Fälle von Beamten mit Stellvertreter-Funktionen, deren Rechtsstellung durch die Novellierung mittelbar rückwirkend verbessert wurde. Die durch die in Rede stehende Novellierung rückwirkend bewirkte Veränderung der Funktionswerte von Richtverwendungen sind demnach nur zeitraumbezogen, also ab ihrem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Juli 2005 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120138.X01Im RIS seit
17.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.08.2012