RS Vwgh 2011/12/21 2010/08/0109

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Grundsatz einer möglichst vollständigen Beweisführung bedeutet, dass möglichst an einem Sachverhalt unmittelbar Beteiligte als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen sind (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, und vom 20. September 2006, Zl. 2006/08/0125).Der Grundsatz einer möglichst vollständigen Beweisführung bedeutet, dass möglichst an einem Sachverhalt unmittelbar Beteiligte als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen sind vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, Zl. 90/18/0169, und vom 20. September 2006, Zl. 2006/08/0125).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080109.X02

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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