RS Vwgh 2011/12/21 2008/08/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §33 idF 2002/I/142;
BSVG §39;
  1. BSVG § 33 heute
  2. BSVG § 33 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 33 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  4. BSVG § 33 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. BSVG § 33 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. BSVG § 33 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  7. BSVG § 33 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. BSVG § 33 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. BSVG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991

Rechtssatz

Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nach § 33 BSVG idF BGBl. I Nr. 142/2002 nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben werden oder wenn die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz zu leisten sind. Dass eine tatsächliche Vorschreibung der Beiträge nicht Voraussetzung der Fälligkeit ist, zeigt insbesondere auch die Regelung des § 39 BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschreiben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (Hinweis: E 15. Mai 2002, 97/08/0652).Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nach Paragraph 33, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002, nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,) vorgeschrieben werden oder wenn die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz zu leisten sind. Dass eine tatsächliche Vorschreibung der Beiträge nicht Voraussetzung der Fälligkeit ist, zeigt insbesondere auch die Regelung des Paragraph 39, BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschreiben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (Hinweis: E 15. Mai 2002, 97/08/0652).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080271.X01

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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