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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Meldung nach § 33 Abs. 1 ASVG nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger eingelangt ist (Hinweis: E 21. April 1965, 1151/64); dasselbe hat auch für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a ASVG zu gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger eingelangt ist (Hinweis: E 21. April 1965, 1151/64); dasselbe hat auch für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080201.X01Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012