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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes (vgl. neben dem letztzitierten E etwa auch das E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde).Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Schutzinteressen ("Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung") zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus den für diesbezügliche Übertretungen im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorgesehenen relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0070). Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes vergleiche neben dem letztzitierten E etwa auch das E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, in dem auf die möglichen Gefahren für Leben und Gesundheit bei unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes hingewiesen wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040222.X01Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015