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E3L E15101000Norm
31985L0337 UVP-RL Anh3 idF 31997L0011;Rechtssatz
Die Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVPG 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des § 3 Abs. 2 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor. Die Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVPG 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. dazu auch das zu einer Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ergangene E vom 21. Dezember 2011, 2006/04/0144).Die Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor. Die Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 vergleiche zu diesen Kriterien auch Artikel 4, Absatz 3 und Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche dazu auch das zu einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 ergangene E vom 21. Dezember 2011, 2006/04/0144).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040112.X05Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015